Donnerstag, 28. Januar 2010

Eingliederungsvereinbarungen mit Hilfe von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (Feststellungsklage) atomisieren!

Jeder ALG-II Bezieher wird irgendwann dieses Problem haben. Man wird verlangen von ihm eine sog. Eingliederungsvereinbarung (EinV) zu unterschreiben. Diese Vereinbarung, welche ein öffentl. rechtl. Vertrag ist, soll das Fordern und Fördern verbindlich in Papierform festhalten. Tatsächlich sind diese EinV jedoch einseitige Diktate der BA/ARGE, die das Ziel verfolgen entweder möglichst viele Sanktionen (Einsparungen) zu realisieren oder Bezieher in mehr oder weniger sinnvollen Maßnahmen zu vermitteln.

Aus Unwissenheit gepaart mit, durch Behördenangestellten, indizierten Angst unterschreiben leider immer noch zu viele Betroffene diese Knebelverträge. Im Internet geistern viele Wege, die angeblich nach Rom führen sollen, herum. Da der Gesetzgeber jedoch die verbleibenden Lücken zu schließen beginnt werden auch diese Möglichkeiten sich bald erschöpft haben.

Wer aktiven Widerstand leisten will, sollte sich die o. g. Methode zu Nutze machen. Um den Ablauf bildlich darzustellen sei zunächst auf das Flussdiagramm hingewiesen. Die dafür benötigten Dokumentanvorlagen findet man hier.

Um sich in das Thema Eingliederungsvereinbarung einzulesen, sei auf die Webseite des Initiators verwiesen.

http://savaran.wordpress.com/

Mit freundlicher Genehmigung von "Savaran".

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